Allgemeine Geschäftsbedingungen der FURORE-WERBUNG GmbH

 

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angebote der Firma FURORE-WERBUNG GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer und gewerblich tätige Auftraggeber, nicht jedoch an Verbraucher.


2. Angebot

(1) Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Preisangebote werden in Euro angegeben und verstehen sich als Netto-Beträge zzgl. Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk. Verpackungsentgelte sind im Angebot nicht enthalten.

(2) Bei Werbeanlagen, welche einschließlich Montage bestellt werden, sind folgende Leistungen nicht im Preis enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder eventuelle Hebezeuge, Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz-, Maler- oder Abdichtungsarbeiten.


3. Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferzeit und Änderungsvorbehalt

(1) Auftragsbestätigungen erfolgen für sämtliche Aufträge. Ausnahmen bilden kleinere Bestellungen, deren Auftragswert 600,00 EUR netto nicht übersteigt und Expresszustellungen, deren Produktions- und/oder Auslieferungszeit mit bis zu drei Werktagen angegeben ist.

(2) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. In den in Abs. 1 genannten Ausnahmefällen wird die Bestellung bei Schweigen des Lieferanten verbindlich.

(3) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden und Dritte. Die im Angebot genannte Lieferzeit ist freibleibend.

(4) Beanstandungen und Korrekturen sind dem Lieferanten unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Unter "höherer Gewalt" sind unvorhersehbare Umstände zu verstehen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.

(6) Änderungen der Ausführungen, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Über die Notwendigkeit von Änderungen wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

(7) Soweit die Bestellung von einer behördlichen Genehmigung oder der Genehmigung eines Dritten abhängig ist, ist deren Beschaffung Sache des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gültigkeit des Vertrages besteht unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, erfolgt dies namens und auf Rechnung des Auftraggebers.

(8) Wird die behördliche Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant 10 % der Netto-Auftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.

(9) Notwendige Änderungen auch auf Grund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.


4. Produktion und Montage

(1) In den Produktions- und Montagepreisen, auch wenn diese als Festpreise vereinbart sind, sind diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zu Verzögerungen oder zusätzlichem Arbeitsaufwand führen. Hierdurch entstehenden Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Bei vertraglich vereinbarten Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.

(3) Die Demontage alter Werbeanlagen sowie die Entsorgung dieser erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.


5. Fremdleistungen

(1) Der Lieferant ist berechtigt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, etwaige zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen (vgl. Ziffer 2, Abs. 2 ) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

(2) Soweit etwaige zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung vom Lieferanten beauftragt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Lieferanten von sämtlichen Verbindlichkeiten, die sich hieraus ergeben, freizustellen.


6. Korrekturen, Material- und Farbmuster, Reproduktionsrecht, Firmen- und Markenaufdruck

(1) Korrekturvorlagen sind vom Auftraggeber eigenverantwortlich zu prüfen und zu korrigieren. Der Lieferant übernimmt für vom Auftraggeber übersehene Fehler keine Haftung.

(2) Änderungen, die von der ursprünglichen Bestellung abweichen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Material- und Farbmuster werden nach Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Deren Berechnung richtet sich nach Art und Umfang und nach Auftragsvolumen. Je nach Herstellungsverfahren - UV-Direktdruck, Offsetdruck, Folienschnitt, Digitaldruck - insbesondere auf den unterschiedlichen Materialien, wie z.B. Aluminium, Edelstahl, Glas, Acrylglas, Papier, usw., muss mit Farbabweichungen gerechnet werden.

(4) Probedrucke werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers angefertigt und sind entsprechend zu vergüten.

(5) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, übermittelte Druck- und Produktionsdaten nach Abschluss des Fertigungsprozesses zu archivieren. Die Speicherung kann auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers erfolgen und ist entsprechend zu vergüten.

(6) Der Lieferant ist nicht zur Prüfung bestehender Marken-, Bild- und Schutzrechte verpflichtet, für deren Wiedergabe ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt auch für die auftragsgemäß hergestellten Zeichnungen und Entwürfe. Mit Auftragserteilung haftet der Auftraggeber für die Reproduktionsberechtigung der von ihm in Auftrag gegebenen Motive.

(7) Der Lieferant ist zum Aufdruck seiner Firmen- und Markenzeichen berechtigt.


7. Lieferung, Schadensanzeige und Abnahme

(1) Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Kosten für eine eventuelle Transportversicherung trägt der Auftraggeber.

(2) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes offensichtlich und äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.

(3) Sämtliche Montageleistungen des Lieferanten sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Dies gilt auch für angelieferte oder abgeholte Waren sowie ausgeführte Dienstleistungen des Lieferanten. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen einer Frist von 10 Werktagen durchzuführen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme unter Hinweis auf § 640 Abs. 1 S. 3 BGB als abgegeben.

(4) Versand- und montagefertig gemeldete Ware, die vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungslegung.


8. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei einem reinen Versendungsgeschäft vom Auftraggeber die volle Höhe des Auftragsvolumens zzgl. Nebenkosten (Versand, Verpackung) bei Auftragserteilung im Voraus zu leisten. Zahlungskonditionen sind im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vermerkt.

(2) Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen und auf Anfrage - Bonität vorausgesetzt - ist die Zahlung des Netto-Betrages 10 Tage nach erfolgter Leistung zu erbringen.

(3) Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, ist er verpflichtet, Mahn-, Inkassokosten sowie Verzugszinsen zu zahlen.

(4) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.

(6) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach Vertragsschluss bekannt werden und begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, berechtigen den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber leistet Vorauszahlungen oder ausreichenden Sicherheit. Sämtliche Forderungen des Lieferanten sind in diesem Fall sofort fällig.


9. Eigentumsvorbehalt, Eigentums- und Urheberrecht, Vertragsstrafe

(1) Der Lieferant bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der gelieferten Ware.

(2) Der Lieferant bleibt Eigentümer von Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Filme, Stanzen sowie anderen für den Produktionsprozess notwendige Unterlagen, auch wenn der Auftraggeber für die Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Arbeitsunterlagen, etc., die im Auftrag des Lieferanten von einem anderen Unternehmen hergestellt werden. Für ausdrücklich verlangte Leistungen ist vom Auftraggeber das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Nach Bezahlung geht das Eigentum auf den Auftraggeber über.

(3) Der Lieferant behält sich an allen Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Filme, Stanzen sowie andere für den Produktionsprozess notwendigen Unterlagen, die dem eventuell zukünftigen Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung vom Lieferanten zugänglich gemacht werden, unbefristet sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte vor. Diese dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Erfolgt keine Auftragserteilung sind sie unverzüglich herauszugeben.

(4) Für den Fall des Verstoßes gegen Eigentums- und Urheberrechte des Lieferanten verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Nettoauftragsvolumens.


10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Bei berechtigter Mängelrüge ist dem Lieferanten ein Nachbesserungsrecht einzuräumen.

(2) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels. Etwaige Kosten für die Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden nur bis zur Höhe des Wertes des mangelhaften Teiles vom Lieferanten getragen.

(3) Sonstige Ansprüche, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen.

(4) Für Schäden an zur Weiterverarbeitung angelieferten Materialien haftet der Lieferant nicht, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

(5) Nimmt der Auftraggeber beschriftete Fahrzeuge oder Gegenstände nach Meldung der Fertigstellung nicht in Besitz, haftet der Lieferant während des Verzugs des Auftraggebers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber.


11. Besondere Nutzungsbedingungen von Unterkonstruktionen für Bauschildanlagen

(1) Die zur Verfügung gestellte Bauschildunterkonstruktion ist Eigentum der Firma FURORE-WERBUNG GmbH, im Rahmen dieser Ziffer 11 FURORE genannt. Bautafeln bzw. Bauplanen sind Eigentum des Auftraggebers.

(2) Die von FURORE verwendeten Fertigfundamente/-scheiben sind auf Standsicherheit berechnet. Für die bei Aufbau, Umsetzung und Abbau erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für den Ladekran sowie für festen und ebenen Untergrund am Standort hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Standsicherheit kann nur dann gewährleistet werden, wenn die seitens des Auftraggebers vorgesehene Standfläche eben und tragfähig ist.

(3) Der Aufbau, das Umstellen und der Abbau der zur Verfügung gestellten Bauschildunterkonstruktion erfolgt ausschließlich durch FURORE bzw. durch von ihr beauftragte Unternehmen. Die eigenmächtige Umsetzung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

(4) Die Beschaffung behördlicher Genehmigungen und Genehmigungen Dritter ist Sache des Auftraggebers. Ohne verbindliche Aufbaufreigabe wird der Aufbau nicht durchgeführt. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.

(5) Die Bauschildkonstruktion ist vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen einer Frist von 2 Werktagen durchzuführen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme unter Hinweis auf § 640 Abs. 1 S. 3 BGB als abgegeben.

(6) Mängel sind unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen.

(7) Die Nutzungsdauer beträgt ohne anders lautende Vereinbarung 24 Monate und beginnt mit Errichtung der Bauschildunterkonstruktion (Beginn der Standzeit).

(8) Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist dem Angebot von FURORE zu entnehmen. Darin sind die Anlieferung, der Aufbau der Bauschildunterkonstruktion, der Abbau und der Abtransport der Konstruktion nach Ablauf der Standzeit enthalten.

(9) Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist zu Beginn der Standzeit in voller Höhe zu zahlen. Näheres regelt Ziffer 8, Abs. 1.

(10) Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Ab diesem Zeitpunkt trägt er die Gefahr für zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ebenfalls auf ihn über. Bei zufälligem Untergang des Objektes erlischt das Vertragsverhältnis.

(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bauschildunterkonstruktion gegen Verlust und Beschädigung über eine Bauwesenversicherung zu versichern. Für Schäden, die an der Bauschildunterkonstruktion während der Nutzungsdauer auftreten, haftet der Auftraggeber.

(12) Nach Ablauf der Standzeit ist der Werbeträger vom Auftraggeber zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zum Ende der Nutzungsdauer hat der Auftraggeber mit einer Frist von 14 Tagen FURORE schriftlich mitzuteilen, wann die Bauschildunterkonstruktion zum Abbau und Abtransport bereit steht.

(13) Sollte nach Ablauf der Nutzungsdauer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, Abbau und Abtransport der Konstruktion nicht rechtzeitig möglich sein, verlängert sich die Standzeit. Für jeden angefangenen Monat ist eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10 % des vereinbarten Nettonutzungsentgelts geschuldet.

(14) An der Bauschildkonstruktion dürfen ausschließlich die vereinbarten Werbeträger befestigt werden. Änderungen und zusätzliche Montagen jeglicher Art bedürfen der Zustimmung von FURORE.

(15) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall einer verschuldensabhängigen Verletzung der in Ziffer 11 geregelten Nutzungsbedingungen für Unterkonstruktionen von Bauschildanlagen an den Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettonutzungsentgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruches ist nicht ausgeschlossen.

(16) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FURORE-WERBUNG GmbH gelten für Unterkonstruktionen von Bauschildanlagen ergänzend.


12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


13. Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen ist der jeweilige Lagerort der Ware.

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, Berlin.

(3) Es gilt deutsches Recht.